Landgericht Kleve
Az: 4 T 82/10
Beschluss vom 25.03.2010
Der Beschluss des Amtsgerichts F am p vom 25. März 2010 wird aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin vom 17. Februar 2010 auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Schuldnerin nicht mit der Begründung zurückzuweisen, die eidesstattliche Versicherung beziehe sich auf einen Betrag von 468,93 € zuzüglich näher bezeichneter Nebenforderungen, während die zugunsten der Gläubigerin am 3. Februar 2010 durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahme lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 100,00 € zuzüglich näher bezeichneter Nebenforderungen erfolgt sei.
Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Schuldner auferlegt.
G r ü n d e
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Die Gläubigerin ist Inhaberin eines Vollstreckungstitels über einen Betrag in Höhe von 468,93 € nebst Nebenforderungen. Sie hat gegen die Schuldnerin die Fahrnisvollstreckung betrieben, allerdings lediglich wegen eines Teilbetrages in Höhe von 100,00 € zuzüglich 12,00 € Rechtsanwaltsgebühren. Diese Vollstreckung blieb ausweislich des Protokolls des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 3. Februar 2010 erfolglos. Mit Anwaltsschriftsatz vom 17. Februar 2010 beantragte die Gläubigerin bei dem Gerichtsvollzieher die Durchführung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Schuldnerin. Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 stellte der Gerichtsvollzieher das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein. Zur Begründung berief er sich darauf, die eidesstattliche Versicherung solle über einen Betrag von 468,93 € zuzüglich 16,20 € Rechtsanwaltsgebühren erfolgen, während die von ihm am 3. Februar 2010 durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahme lediglich wegen eines Teilbetrages in Höhe von 100,00 € zuzüglich 12,00 € Rechtsanwaltsgebühren erfolgt sei. Gegen die Ablehnung der Vollstreckungsmaßnahme hat die Gläubigerin mit Anwaltsschriftsatz vom 1. März 2010 Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss vom 25. März 2010 hat das Amtsgericht F am p diese Erinnerung kostenpflichtig zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich […]