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Krankengeldanspruch – Ruhen bei nicht rechtzeitiger Meldung der Arbeitsunfähigkeit

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SG Münster – Az.: S 25 KR 176/21 – Urteil vom 30.06.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin auch für den Zeitraum vom 16.05.2020 bis zum 24.05.2020 Krankengeld zu zahlen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung von Krankengeld für die Zeit vom 16.05.2020 bis zum 24.05.2020.

Die 1970 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Im Jahr 2006 erkrankte sie an Multipler Sklerose und ist seit längerer Zeit auf einen Rollstuhl angewiesen. Am 11.03.2020 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig und erhielt bis zum 21.04.2020 Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber. Am 29.04.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese ab dem 22.04.2020 Krankengeld in Höhe von 48,89 EUR (brutto) pro Kalendertag erhalte. Zudem fand sich unter der Überschrift „Wichtige Hinweise zum Krankengeld“ unter anderem der Hinweis, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen binnen sieben Tagen bei der Beklagten eingehen müssen.

Der behandelnde Neurologe Dr. G. stellte für die Klägerin am 17.04.2020 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 15.05.2020 aus. Dies teilte die Klägerin der Beklagten am 21.04.2020 telefonisch mit. Die zusätzlich postalisch übersandte Bescheinigung ging bei der Beklagten am 28.04.2020 ein. Am 15.05.2020 attestierte Dr. G. der Klägerin weitere Arbeitsunfähigkeit bis zum 05.06.2020. Diese Bescheinigung bereite die Klägerin am 18.05.2020 für den Postversandt vor und übergab sie am 19.05.2020 ihrer Nachbarin, welche den Brief zur Post gab. Am 25.05.2020 ging die Bescheinigung auf der Geschäftsstelle der Beklagten in C. ein.

Mit Bescheid vom 26.05.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Anspruch auf Krankengeld vom 16.05.2020 bis zum 24.05.2020 ruhe. Die am 15.05.2020 festgestellte (weitere) Arbeitsunfähigkeit hätte der Beklagten binnen einer Woche gemeldet werden müssen; dies sei jedoch erst am 25.05.2020 geschehen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, dass es ihr als Rollstuhlfahrerin aufgrund der Corona-Pandemie nicht möglich gewesen sei, mit einem Taxi zur Geschäftsstelle der Beklagten nach C. zu fahren und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung persönlich zu übergeben. Stattdessen habe sie ihrer Nachbarin die Bescheinigung zur Übersendung auf dem Postweg übergeben und darauf vertraut, dass der dienstags (19.05.) eingeworfene Brief bis freitags (22.05.) bei der Beklagten eingehen werde. Mit Widerspru[…]


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