Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 1 K 1387/07
Urteil vom 16.01.2008
In dem Finanzrechtsstreit wegen Kindergeld hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz – 1. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Januar 2008 für Recht erkannt:
Der Bescheid über die Aufhebung von Kindergeld vom 21. Dezember 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2007 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Streitig ist die Zahlung von Kindergeld ab September 2005.
Der Kläger hat u.a. die Tochter D, geboren am 19. November 1982. D hat vom 1. September 2000 bis 31. August 2001 in der Verbandsgemeinde R als Vorpraktikantin im Kindergarten in M gearbeitet. Am 1. September 2001 hat sie sich arbeitslos gemeldet. Vom 24. Juni 2003 bis 23. Juni 2005 hat sie an einer Ausbildung zur IT-Systemkaufmann/-frau teilgenommen. Hierbei erfolgte die Unterkunft in einem Internat. Anschließend hat sie bis zum 12. August 2005 eine Umschulung besucht.
Seit Oktober 1999 ist D an Multipler Sklerose –MS- erkrankt. Sie hat seit dem 15. März 2001 einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkmalen G und aG.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 wurde die Kindergeldfestsetzung ab September 2005 aufgehoben mit der Begründung, dass D die Weiterbildungsmaßnahme am 12. August 2005 vorzeitig beendet habe. Die Behinderung des Kindes könne nach den vorliegenden Unterlagen nicht ursächlich dafür sein, dass es seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten könne. Die Tochter beziehe Arbeitslosengeld II, somit sei sie in der Lage, mehr als drei Stunden am Tag zu arbeiten. In dem Bescheid wurde Kindergeld für den Zeitraum September 2005 bis April 2006 in Höhe von 1.232,00 € zurückgefordert. Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt mit der Begründung, dass D krankheitsbedingt ständig ärztlich behandelt würde, wobei auch Krankenhausaufenthalte […]