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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vertragsschluss bei Inanspruchnahme von Maklerleistungen nach Übersendung eines Exposés

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LG Berlin – Az.: 19 O 284/11 – Urteil vom 09.12.2011

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.889,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. April 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Immobilienmakler und nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Provision wegen des Nachweises einer Immobilie in Anspruch.

Der Beklagte suchte auf Immobilienportalen im Internet nach einer Immobilie. Hierbei wurde er auf ein Verkaufsangebot der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Berlin-Spandau aufmerksam (nachfolgend auch das „Haus“). Auf seine Anfrage hin übersandten die Eigentümer dem Beklagten daraufhin am 11. November 2010 unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der Telefonnummer ein selbst angefertigtes Expose zum Haus. Am 22. November 2010 ließ sich der Beklagte von einem weiteren Makler ein von diesem erstelltes Exposé des Hauses zusenden, welches unter anderem verschiedene Fotos von Innen- und Außenansichten des Hauses enthielt. Wegen der Einzelheiten beider Exposés wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 3.11.2011 Bezug genommen.

Auch der Kläger bot über ein Internetportal das Haus zum Verkauf an. Auf eine Online-Anfrage des Beklagten übersandte der Kläger diesem am 15. Dezember 2010 ein von ihm angefertigtes Exposé und vereinbarte einen Termin zur Besichtigung des Hauses für den 18. Dezember 2010. Ferner teilte der Kläger dem Beklagten neben dem Preis in Höhe von € 249.000,00 mit, dass das Haus ab dem 1.1.2011 nicht mehr zum Verkauf stünde (Anlage K 2). In dem vom Kläger übersandten Expose befand sich auf jeder Seite ein Hinweis auf eine vom Käufer zu zahlende Maklerprovision in Höhe von 7,14 %, welche bei notariellem Kaufabschluss fällig und zahlbar sein sollte.

Vereinbarungsgemäß führte der Kläger mit dem Beklagten und dessen Frau, der Zeugin La …, am 18. Dezember 2010 eine ca. dreiviertel- bis einstündige Innen- und A[…]


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