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Großeltern – Voraussetzungen des Umgangsrechts mit Enkeln

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OLG Braunschweig – Az.: 2 UF 47/21 – Beschluss vom 30.06.2021

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2. vom 23.02.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Göttingen vom 10.02.2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. (im Folgenden auch: die Antragsteller) sind die Großeltern väterlicherseits der beiden beteiligten Kinder K1 und K2. Sie wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Göttingen vom 10.02.2021, in welchem ihr Antrag auf Regelung eines Umgangs mit ihren Enkelkindern zurückgewiesen wurde.

(Symbolfoto: Ulza/Shutterstock.com)

Die Eltern von K1 und K2, die Antragsgegnerin zu 1. und der Antragsgegner zu 2., haben am TT/MM/JJJJ die Ehe geschlossen und leben seit M/JJJJ getrennt. Die beiden Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Antragsgegnerin zu 1. Die Kindeseltern trafen in einem gerichtlichen Verfahren im Oktober 2020 eine Umgangsvereinbarung. Danach verbringen die Kinder in den ungeraden Kalenderwochen die Zeit von Freitag bis Montag sowie von Dienstag bis Mittwoch und während der geraden Wochen von Mittwoch bis Donnerstag im Haushalt des Antragsgegners zu 2. Während dieser Umgänge ist es auch zu Kontakten zwischen den beteiligten Kindern und den Antragstellern gekommen. Die Antragsteller sind Ärzte.

Mit ihrem Antrag vom 17.11.2020 begehren die Antragsteller die Regelung eines eigenen Umgangsrechts mit ihren Enkelkindern. Sie führen dazu an, eine gute Bindung zu den Kindern zu haben. Es habe ein herzliches und inniges Verhältnis und ein enger Kontakt zu den Kindern bestanden, bis die Antragsgegnerin zu 1. diesen unterbunden habe. Bereits seit Ende 2019 habe diese darauf gedrungen, den Kontakt einzustellen. Der letzte Umgang vor dem Verfahren habe in den Sommerferien 2020 stattgefunden, den sie gemeinsam mit den Enkelkindern und dem Antragsgegner zu 2. am Meer verbracht hätten.

In den bisherigen Lebensjahren seien sie als Großeltern in die Sorge, Erziehung und das Aufwachsen der […]


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