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Wildunfall – Beweislast für Fahrzeugschaden durch Kollision

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LG Arnsberg – Az.: 1 O 11/11 – Urteil vom 29.08.2012 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem zwischen ihnen streitigen Verkehrsunfall. Der Kläger ist Halter und Eigentümer einer DAX CN Cobra Replica mit dem amtlichen Kennzeichen … – … …. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um ein nach Wunsch des Klägers handgefertigtes hochwertiges Einzelstück, dessen Wiederbeschaffungswert im Rahmen einer Kurztaxierung im Dezember 2009 auf 111.000,00 EUR geschätzt wurde. Der Beklagte zu 1.) ist Halter eines Pkw Citroën mit dem amtlichen Kennzeichen … – … …, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2.) versichert war. Der Kläger forderte die Beklagte zu 2.) mehrfach, zuletzt mit Anwaltsschriftsatz vom 22.11.2011 unter Fristsetzung bis zum 26.11.2011, zur Zahlung eines Betrages von 77.119,12 Euro auf, was die Beklagte zu 2.) mit Schriftsatz vom 01.12.2011, dem Kläger am 05.12.2011 zugegangen, ablehnte. Der Kläger behauptet, es sei zwischen dem Beklagten zu 1.) und ihm am 14.07.2010 gegen 23.20 Uhr auf der Gemeindestraße aus Fahrtrichtung O1 kommend in Richtung O2 zu einem Verkehrsunfall gekommen. Der Beklagte zu 1.) sei dem Kläger, der mit seinem oben beschriebenen Fahrzeug unterwegs gewesen sei, mit seinem Pkw Citroën entgegengekommen. Aufgrund eines von rechts auf die Fahrbahn des Beklagten zu 1.) laufenden Wildtiers habe dieser sein Fahrzeug plötzlich nach links auf die Fahrbahn des Klägers gesteuert. Eine drohende Frontalkollision habe der Kläger nur dadurch verhindern können, dass er seinen Pkw stark abbremste und nach rechts zog. Dabei sei er mit seinem Fahrzeug rechts über die Fahrbahnbankette in den Straßengraben geraten oder zumindest mit der rechten hinteren Fahrzeugseite auf der Bankette, die nach dem Unfall inzwischen begradigt worden sei, an einen Stein oder Ast angestoßen. Zumindest sei das Fahrzeug des Klägers zunächst mit der hinteren rechten Seite angestoßen und wieder zurückgeprallt, bevor es direkt danach mit der rechten vorderen Seite diagonal an einer Felswand auf der rechten Seite angestoßen sei. Hierbei sei sowohl die rechte hintere als auch die rechte vordere GFK-Karosserie teilweise breitflächig ausgebrochen. Am hinteren rechten Rad seien sowohl an der Seitenflanke des Reifens, als auch am Felgenhorn der Leichtmetallfelge deutliche Schürf- und Druckbeschädigungen entstanden. Ferner sei bei dem Unfall das rechte vordere Rad abgerissen, was mit der Beschädigung des Querlenkers, des Federbeins, der Radnabe und der Spurstange einher gegangen sei. Die vordere rechte Leichtmetallfelge sei verformt und mit Schürfmalen behaftet. Weiterhin seien die Aluminium-Kühler durchgebogen und aufgeknickt, die Druckleitungen überdehnt, die Quertraverse abgeknickt und der Gitterrohrrahmen gestaucht worden. Zudem sei auch die Lenksäule gestaucht und verformt worden, so dass sich der Zündschlüssel nicht mehr habe abziehen lassen. Vor dem Unfallereignis habe das Fahrzeug keinerlei Schäden aufgewiesen und sei absolut neuwertig gewesen. In Bezug auf diese Beschädigungen behauptet der Kläger, dass Reparaturkosten in Höhe 55.370,75 Euro anfielen, eine Reparaturdauer von sechs Wochen einzukalkulieren sei und die merkantile Wertminderung 5.500,00 Euro betrage. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten im Einzelnen folgende Schäden geltend: Reparaturkosten: 62.556,43 Euro Sachverständigenkosten: 2….


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