AG Göttingen
Az: 71 IN 122/05
Beschluss vom 08.09.2011
1. Die beantragte Restschuldbefreiung wird versagt.
2. Die bewilligte Stundung der Verfahrenskosten wird aufgehoben.
Gründe
I.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Gläubigerin das Ziel, entgegen dem Beschluss des Amtsgerichts vom 31.01.2011 dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, nachdem in dem genannten Beschluss der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen worden war. Der Beschwerde ist im Abhilfeverfahren statt zu geben.
Auf seinen Eigenantrag hin war über das Vermögen des Schuldners mit Beschluss vom 26.09.2005 das Insolvenzverfahren unter gleichzeitiger Bewilligung der Stundung eröffnet worden. Das Gläubigerverzeichnis weist 61 Gläubiger mit Forderungen in Höhe von mehr als 730.000 € auf.
Nachdem der Schuldner ab November 2004 bis letztendlich zum 30.11.2009 eine Haftstrafe hatte antreten müssen, führte er in diesem Zeitraum die pfändbaren Beträge seines Eigengeldes ab, wobei mit Beschluss des Gerichts vom 05.10.2007 angeordnet worden ist, dass dem Schuldner ein monatlicher Betrag in Höhe von 118 € zusätzlich zu dem nach § 850 c ZPO unpfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens pfandfrei zu belassen seien. Grund hierfür war, dass er glaubhaft gemacht hatte, zusätzliche Beträge zur Finanzierung seines Fernstudiums zum geprüften Immobilienfachwirt IHK bei der Studiengemeinschaft Darmstadt zu benötigen. Diese Ausbildung hat der Schuldner nicht mit Erfolg beendet. Laut Bericht des Verwalters vom 07.08.2008 hatte sich (auch) aus den pfändbaren Beträgen des Schuldners ein Guthaben auf dem Treuhandkonto in Höhe von 1.680,75 € angesammelt, welches sich letztendlich bis zum August 2009 auf über 2.600 € belief.
Nach seiner Entlassung aus der Haft fand der Schuldner anschließend eine Beschäftigung bei einer Zeitarbeitsfirma, der ihm nach wenigen Wochen zum 15.12.2009 gekündigt wurde. Der Schuldner als jetzt fünfzigjähriger Industriekaufmann meint, auch in der Folgezeit alles getan zu haben, eine Anstellung zu finden. Dies sei ihm aber unter Berücksichtigung seiner Vita ohne eigenes Verschulden nicht gelungen.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2010 beantragte eine Gläubigerin des Schuldners, diesem die an[…]