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Änderung WEG-Teilungserklärung – Ausweisung von Teileigentum als Wohnungseigentum

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OLG Stuttgart – Az.: 8 W 431/19 – Beschluss vom 06.07.2021

Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Heilbronn – Grundbuchamt – vom 15.12.2017, Az. HBNO 25 GRG 566/2017, aufgehoben.

Das Amtsgericht Heilbronn – Grundbuchamt – wird angewiesen, gegen die am 12.07.2017 erfolgte Eintragung der Umwidmung des Sondereigentums an der im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichneten Teileigentumseinheit (Lagerraum) in Wohnungseigentum (Grundbuch von Heilbronn Nr. 33109, Bestandsverzeichnis lfd. Nrn. 1,4) zugunsten der Beteiligten Ziff. 2 (jeweilige Eigentümer der in den Blättern Nr. 33101 bis 33108 eingetragenen Raumeigentumseinheiten) einen Amtswiderspruch einzutragen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.

Der Beteiligte Ziff. 1 ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Heilbronn, deren übrige Mitglieder die Beteiligten Ziff. 2 sind. Diese gliedert sich in zwei Gebäude, nämlich das Gebäude .., in dem sich die Wohnungseigentumseinheiten der übrigen Eigentümer befinden, und das Gebäude … a bzw. …/1 mit – ausschließlich – dem Sondereigentum des Beteiligten Ziff. 1. Dieser wurde am 17.09.2012 als Eigentümer im Grundbuch von Heilbronn, Blatt 33.109 Wohnungsgrundbuch, eingetragen. Dabei war der Grundbesitz im Bestandsverzeichnis unter laufender Nummer 1 mit folgendem Beschrieb verzeichnet:

200/1200 Miteigentumsanteil an dem Grundstück

NO 6112 VN 94/19 Flst. 4359/7 … Gebäude- und Freifläche 5 a 33 m²

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichneten Teileigentumseinheit ((Lagerraum)).

Für jeden Miteigentumsanteil ist ein besonderes Grundbuch angelegt (Nr. 33.101 bis Nr. 33.109 je BV Nr. 1).

Der hier eingetragene Miteigentumsanteil ist durch die zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt.

Wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums wird auf die Bewilligung vom 12. April 1973 (GA. 15271/1 ff.) Bezug genommen.

Aus Heft Nr. 15.279 Abt. I Nr. 1 hierher übertragen.

Eingetragen am 19. Juli 1973.

Auf dem Grundstücksteil … a bzw. …/1 (Sondereigentum des Beteiligten Ziff. 1) stand damals eine fensterlose Scheune.

Die Teilungserklärung vom 12.04.1973 (UR-Nr. 431/73 K des Notars … in Stuttga[…]


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