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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Unfallersatztarif/Normaltarif mit Kreditkarte

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LG Hagen
Az: 1 S 15/05
Urteil vom 27.10.2006
Vorinstanz: AG Hagen – Az.: 140 C 186/04

In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen auf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2006 durch XXX für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.12.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hagen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Gegenüber den darin enthaltenen Feststellungen hat sich in zweiter Instanz insoweit keine Veränderung ergeben, als der Kläger ergänzende Ausführungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und zu den Umständen der Anmietung des Ersatzwagens gemacht hat.

Der Kläger ist seit mehreren Jahren Rentner. Neben der Rente in Höhe von 880,20 Euro erzielt er ein zusätzliches Einkommen von monatlich 400,00 Euro, indem er Fahrdienste für eine Leiharbeiterfirma verrichtet. Zu seinen Aufgaben erhört es, die Arbeiter morgens zu den jeweiligen Einsatzorten zu fahren und abends wieder abzuholen. Er benutzt dazu seinen privaten Pkw, einen geleasten Mercedes A 170 CD.

Als der Kläger am Morgen des 5. Dezember 2003, einem Freitag, mehrere Leiharbeiter zu einer Baustelle gebracht hatte und sich auf dem Rückweg nach Hause befand, wurde er auf der BAB 45 in Hagen in den streitgegenständlichen Unfall verwickelt. Er ließ sein Fahrzeug in die nächstgelegene Mercedes-Werkstatt schleppen, da er nach den Leasingbedingungen verpflichtet war, etwaige Reparaturen nur in einer autorisierten Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Er brauchte innerhalb kurzer Zeit einen Ersatzwagen, um die Arbeiter – wie vorgesehen – am Nachmittag wieder abholen zu können. Dabei musste es sich um ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe handeln. Die Fahrerlaubnis des Klägers weist eine entsprechende Beschränkung auf.

II.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht die angefallenen Mietwagenkosten in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die von der Firma XXX vorgenommene Tarifspaltung in einen Normaltarif einerseits und einen Un[…]


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