Landesarbeitsgericht Köln
Az: 2 Sa 994/09
Urteil vom 01.03.2010
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.04.2009 – 7 Ca 2783/08 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Von der Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Der Kläger begründet seine Berufung zunächst damit, die Beklagte habe bei der Auswahl desjenigen Mitarbeiters, der auf einen freien Arbeitsplatz nach K versetzt wurde, die Sozialauswahl verletzt. Er sei sozial schutzwürdiger als der Mitarbeiter L W . Darüber hinaus behauptet der Kläger, auch der Mitarbeiter R J sei nach K versetzt worden. Auch dieser sei sozial weniger schutzwürdig als er. Die Beklagte hat hierzu die danach unstreitig gebliebenen Sozialdaten der Mitarbeiter mitgeteilt. Beide sind lebensälter als der Kläger, länger bei der Beklagten beschäftigt und haben jeweils Unterhaltspflichten für zwei Kinder, während der Kläger keinen Kindern unterhaltsverpflichtet ist.
Weiterhin vertritt der Kläger die Ansicht, dass ihm auch Positionen als Versicherungskaufmann in K angeboten werden müssten, obwohl er ein Lehramtsstudium für Biologie und Erdkunde absolviert hat. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass solche Stellen für den Kläger von vornherein nicht geeignet seien, da der Kläger eine Ausbildung als Versicherungskaufmann nicht absolviert hat. Zudem seien die vom Kläger benannten Stellen erst nach Ausspruch der Änderungskündigung freigeworden. Sie sei auch nicht verpflichtet, dem Kläger eine zweieinhalb Jahre dauernde Ausbildung zum Versicherungskaufmann anzubieten.
Weiterhin vertritt der Kläger die Ansicht, die Änderungskündigung sei als solches unzulässig, da das Änderungsangebot zu unbestimmt sei. Dies ergebe sich daraus, dass er tatsächlich nicht mit den Tätigkeiten beschäftigt werde, die im Änderungsangebot bzw. der beiliegenden Stellenbeschreibung benannt gewesen seien. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, dass durch die Änderungskündigung das bisher bestehende Direktionsrecht nicht eingeschränkt werden sollte. Die vertraglichen Inhalte, die nach der Änderungskündigung gelten sollten, seien klar genug benannt und orientierten sich an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.09.2004 – 2 AZR 628/03.
Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.04[…]