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VOB-Vertrag – Kostenübernahme für Ersatzvornahme

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OLG Celle – Az.: 16 U 131/15 – Urteil vom 12.05.2016

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.07.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Streithelferin hat ihre eigenen Auslagen im Berufungsverfahren selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungswert: bis 580.000 Euro.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Kostenerstattung für die Beseitigung von Mängeln an den Dächern des Bauvorhabens, das die Beklagte mit Generalunternehmervertrag vom 29.09./2.10.1998 unter Vereinbarung der VOB/B ausgeführt hat. Die Streithelferin der Beklagten war mit der Ausführung der Zinkblecheindeckung und Klempnerarbeiten als Subunternehmerin beauftragt. Die Abnahme der Bauleistungen erfolgte am 28.05.2001.

Nachdem in dem von der Klägerin beantragten selbständigen Beweisverfahren ein Gutachten des Sachverständigen G. u.a. zu den Mängeln an den Dächern des Bauvorhabens eingeholt worden war, der erhebliche Ausführungsmängel an der Befestigung der Zinkblecheindeckung und demzufolge aufgetretene Undichtigkeiten festgestellt hatte mit der Folgerung, dass eine Neueindeckung der Dachflächen erforderlich sei (Gutachten vom 09.05.2006), ließ die Klägerin nach erfolgloser Fristsetzung zur Nachbesserung eine umfassende Ersatzvornahme durchführen. Deren Ersatz ist im Berufungsverfahren noch von Interesse.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei für die Kosten der Ersatzvornahme ersatzpflichtig aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten Mängel der Dacheindeckung im Wesentlichen durch in den Stehfalzen eingeklemmte Schiebehafte, die zu den Undichtigkeiten geführt habe. Dabei sei im Ergebnis unbeachtlich, dass der Sachverständige G. im Rahmen der weiteren Begutachtung während der Ersatzvornahme nicht mehr eine komplette Neueindeckung für erforderlich gehalten habe. Insoweit müsse die Beklagte das sog. Prognoserisiko tragen. Daran ändere auch die vom Bauordnungsamt geforderte Nachrüstung von Haften in allen Rand- und Eckbereichen aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der maßgeblichen DIN-Vorschriften nichts.

Das Landgericht hat der Klage gemäß dem zu Ziffer 1 in erster Instanz gestellten A[…]


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