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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tarifliche Corona-Sonderzahlung – Altersteilzeit – Freistellungsphase

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ArbG Dortmund – Az.: 5 Ca 845/21 – Urteil vom 20.07.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Corona-Sonderzahlung, die während der Freistellungsphase der Altersteilzeit des Klägers fällig geworden ist. Der Kläger ist seit dem 01.09.1976 zunächst als Auszubildender, dann ab dem 26.01.1980 als KFZ-Schlosser bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden die Tarifverträge des Nahverkehrs für Nordrhein-Westfalen Anwendung.

Aufgrund eines Altersteilzeitvertrages vom 30.11.2016, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 7 – 10 d.A. Bezug genommen wird, befand sich der Kläger im Zeitraumzwischen dem 01.12.2016 bis zum 15.04.2020 in der Arbeitsphase der Altersteilzeit (Aktivphase). Seit dem 16.04.2020 bis zum 31.08.2023 befindet sich der Kläger in der Passivphase der Altersteilzeit. Auf das Arbeitsverhältnis und das Altersteilzeitarbeitsverhältnis findet u.a. der Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte vom 27.02.2010 Anwendung. Wegen des Wortlautes von § 7 Abs. 2 TV FlexAZ nebst Protokollerklärung wird auf die Wiedergabe im Schriftsatz der Beklagten vom 17.05.2021 (Bl. 38 ff. d.A.) Bezug genommen.

Aufgrund der Pandemiesituation im Kalenderjahr 2020 schlossen die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 07.11.2020 (TV Corona-Sonderzahlung Nahverkehr NW 2020). Insofern wird wegen des Wortlautes dieses Tarifvertrages auf Bl. 5 und 6 d.A. Bezug genommen. Insofern heißt es in diesem Tarifvertrag:

(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2020 ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(…)

(2) Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt 600,00 Euro. Im Anwendungsbereich des TVAöD beträgt die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung 225,00 Euro. Nichtvollbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten die Corona-Sonderzahlung in der Höhe, die dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbe[…]


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