LG München I – Az.: 40 O 11108/14 – Urteil vom 03.06.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 90.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche.
Die Klägerin ist Eigentümerin der über der von dem Beklagten angemieteten belegenen Wohnung im 1. OG der E in München. Als solche ist sie Mitglied der WEG E, 81925 München (im Folgenden: die „WEG“). Die Wohnung des Beklagten ist laut Teilungserklärung (Anlage K1) als Wohnung/Wohnraum ausgewiesen.
Die Eigentümerversammlung der WEG hat am 4.6.2014, 6.5.2015 und 24.11.2015 mehrheitlich beschlossen, dass Ansprüche gegen den Beklagten gemeinschaftlich geltend gemacht werden sollen. Der Wortlaut der jeweiligen Beschlüsse ist wie folgt:
In der Eigentümerversammlung vom 4.6.2014 wurde zu TOP 10 mehrheitlich beschlossen:
„Antrag 1:
Die Eigentümerversammlung beschließt, unter Beauftragung eines Rechtsanwalts Klage auf Unterlassung von Verstößen gegen die Verpflichtungen eines Eigentümers aus der gesetzlichen Vorschrift des § 14 Nr. 1 WEG zu erheben, wonach der jeweilige Sondereigentümer mit seinem Sondereigentum und mit dem Gemeinschaftseigentum nur so verfahren darf, dass die restlichen Miteigentümer nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (= gesetzliches Rücksichtnahmegebot). Neben dem Verstoß gegen das gesetzliche Rücksichtnahmegebot können auch Verstöße gegen die Gemeinschaftsordnung und Hausordnung zum Gegenstand der Unterlassungsklage gemacht werden. Hierbei ist der Eigentümer auch für Verstöße gegen die vorstehenden Verpflichtungen durch Personen in Anspruch zu nehmen, die seinem Hausstand oder seinem Gewerbe angehören, oder denen er als Nutzer die Wohnung überlassen hat.
Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus der Beschlussfassung zu Antrag 3.
[…]
Antrag 3:
Derzeit liegen folgende Verstöße vor, weswegen über den Rechtsanwalt der Eigentümer abgemahnt und ggf. auf Unterlassung verklagt werden soll:
[…]
n) Verbreitung ätherischer Öle und Weihrauch über Raumluftanlagen, Klimaanlagen, die in den räumlichen Bereich benachbarter Sondereigentumseinheiten gelangen und durch offene Fenster in den Bereich benachbarter Sondereigentumseinheiten gelangen
o) laute Geräuschbelästigungen (z.B. Fernseher, langes La[…]