LG Gießen, Az.: 3 O 75/16, Urteil vom 05.08.2016
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.636,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert wird auf 14.641,80 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom …, bei dem ein Abschleppfahrzeug der Klägerin durch ein Fahrzeug der Beklagten beschädigt wurde.
Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist unstreitig. Die Klägerin verlangt mit der Klage einen Verbringungsaufwand von 2.386,80 €, Mietwagenkosten in Höhe von 12.250,00 €, eine Schadenspauschale von weiteren 5,00 € und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Einzelheiten Seite 3 der Klageschrift, Bl. 3).
Symbolfoto: Tyna/BigstockDie Klägerin behauptet, für die Reparatur des Abschleppfahrzeugs sei das Verbringen in eine Spezialwerkstatt nötig gewesen, wofür Kosten in Höhe von 2.386,80 € erforderlich gewesen seien. Sie betreibe einen 24-Stunden-Abschleppservice und habe deshalb ein Ersatzfahrzeug benötigt, das sie zu dem günstigsten Preis von 12.250,00 für 49 Tage angemietet, habe. Die Kostenpauschale sei in Höhe von 30,00 € angemessen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.641,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem … zu zahlen, sowie die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegenüber den Rechtsanwälten … in Höhe von 1.044,40 € netto nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG auf Zahlung von 14.636,80 €.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verbringungskosten in Höhe von 2.386,80 €.
Die Klägerin kann nach § 249 Abs. 1 und Abs.[…]