Minderjähriger Traktorfahrer: Privathaftpflicht verweigert Schadenersatz
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidenheim, welches die Deckungsklage aus einer Privathaftpflichtversicherung für Schäden durch die Zündung eines Fahrzeugs durch ein 13-jähriges Kind abgewiesen hatte, wurde zurückgewiesen. Das Landgericht Ellwangen bestätigte die Entscheidung und den Haftungsausschluss für Schäden, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs entstehen, und wies darauf hin, dass der Sohn des Klägers durch Betätigung der Zündung des Traktors als Führer des Fahrzeugs agierte und somit kein Versicherungsschutz besteht.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Landgericht Ellwangen wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Heidenheim, welches eine Deckungsklage aus einer Privathaftpflichtversicherung für durch die Zündung eines Fahrzeugs durch ein 13-jähriges Kind entstandene Schäden abgelehnt hatte.
Der Haftungsausschluss gemäß den Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (BBR-PHV) gilt, da der Sohn des Klägers durch die Betätigung der Zündung des Traktors als Führer des Fahrzeugs agierte, was den Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt.
Die Zündung des Motors und die dadurch ausgelöste Fortbewegung des Fahrzeugs wird als Gebrauch des Kraftfahrzeugs angesehen, der unter den Haftungsausschluss fällt.
Der Begriff des „Gebrauchs“ eines Fahrzeugs schließt den Betrieb im Sinne des § 7 StVG ein und umfasst die typischen, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehenden Gefahren.
Die Würdigung der Beweise durch das Amtsgericht und die darauf basierende Entscheidung wurden als rechtsfehlerfrei angesehen.
Der Haftungsausschluss ist nicht wegen Intransparenz unwirksam, da er klar definiert, dass Schäden, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs entstehen, nicht versichert sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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