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Rechtsanwälte Kotz GbR

Strafen bei Mietpreisüberhöhung

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AG Frankfurt – Az.: 941 OWi 916 Js 8645/20 – Urteil vom 17.02.2021

Der Betroffene wird wegen leichtfertigen Vereinnahmens eines unangemessen hohen Entgelts für die Vermietung von Räumen zu Wohnzwecken unter Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbarem Wohnraum i.S.d. § 5 Wirtschaftsstrafgesetz zu einer Geldbuße in Höhe von 3.500,- Euro verurteilt.

Weiterhin wird gemäß § 8 Wirtschaftsstrafgesetz angeordnet, dass der Betroffene den in der Zeit vom 01.08.2016 bis 31.10.2019 aus der ordnungswidrigen Mietpreiserhöhung erzielten Mehrerlös in Höhe von 6.260,- Euro an die Staatskasse abführt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten und Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 5, 8 WiStG
Gründe
I.

Der Betroffen wurde durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.06.2020 – Az.: 945 OWi 916 Js 8645/20 – wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen § 5 WiStrG zunächst freigesprochen. Die Amtsanwaltschaft hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main zuungunsten des Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.10.2020 – Az.: 1 Ss OWi 1073/20 – wurde das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.06.2020 mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

II.

Der Betroffene ist ledig und selbständiger Kaufmann. Seit … Jahren ist er im Bereich Immobilienverwaltung tätig. Unter der Firmierung … betreibt er seit … eine private Vermögensverwaltung, die derzeit ca. 200 Wohnungen in den Städten Frankfurt am Main, Offenbach am Main und Hanau umfasst. Im Gewerberegister ist seine ausgeübte Tätigkeit wie folgt bezeichnet: „Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume; Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen“. Zu weiteren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen machte der Betroffene keine Angaben.

III.

Der Betroffene hat im Zeitraum vom 01.08.2016 bis 31.10.2019 leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen unangemessen hohe Entgelte gefordert und angenommen.

Der Betroffene ist Eigentümer der Liegenschaft … in … Frankfurt am Main. Am 17.07.2016 schloss er mit dem Zeugen […]


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