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Verkehrsunfall – Haftung für Erkennbarkeit eines parkenden Fahrzeugs

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OLG Hamm – Az.: I-7 U 38/18 – Urteil vom 15.01.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.03.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az.: 9 O 54/16) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 55.290,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2016 zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,47 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird und bleibt die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz und 2. Instanz tragen die Klägerin zu 40 % und die Beklagten zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 30.09.2018 gegen 20:30 Uhr auf der M Straße in J, bei dem das von dem – im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen – Rechtsvorgänger der Klägerin gehaltene und in seinem Eigentum stehende Expeditionsfahrzeug, Typ U Automatik, amtliches Kennzeichen …, welches am Fahrbahnrand geparkt war, durch das von der Beklagten zu 1) geführte und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Fahrzeug, Typ W, …, beschädigt wurde. Die Beklagte zu 1), die zuvor die M Straße befahren hatte, fuhr teilüberdeckend mit der rechten Frontseite auf den linken Heckbereich des klägerischen Fahrzeuges auf.

Bei dem klägerischen Fahrzeug handelt es sich um ein Sondermodell eines zu einem Expeditionsfahrzeug umgebauten U, auf den eine Wohnkabine aufgebaut war. Der Rechtsvorgänger der Klägerin holte zur Schadensfeststellung ein Gutachten ein, welches einen der Differenzbesteuerung unterliegenden Wiederbeschaffungswert von 140.000,00 EUR brutto sowie einen Restwert i.H.v. 34.590,00 EUR auf Grundlage eines bis zum 09.11.2015 gültigen Kaufangebots ermittelte. Der Rechtsvorgänger der Klägerin verlangte von der Beklagten zu 2) die Schadensregulierung auf Totalschadenbasis. Auf Verlangen der Beklagten zu 2) fand eine Nachbesichtigung des Fahrzeuges statt. Das Dekra-Gutachten vom 28.12.2015 stellte einen Wiederbeschaffun[…]


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