LG Lübeck, Az.: 14 S 59/10, Urteil vom 22.07.2010
Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird das am 9. Februar 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg abgeändert und der Beklagte verurteilt, EUR 1.349,83 auf das für die Kläger angelegte Mietkautionskonto (Nr. … , …kasse H…) einzuzahlen.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen vom Beklagten, dass Zinsen in Höhe der Klagforderung auf eine im Jahr 1972 gezahlte Kaution in Höhe von DM 2.000,- für die Zeit vom 1. Dezember 1972 bis 1. März 2009 auf das 2004 gebildete Kautionskonto eingezahlt werden. Die Kläger berechnen die Zinsen nach den unstreitigen seit 1972 gültigen Zinssätzen für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist bis 1. März 2009 unter Abzug der seit Anlage der Kaution auf dem Kautionskonto angefallenen Zinsen.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit seinem am 9. Februar 2010 verkündeten Urteil hat das Amtsgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das ihnen am 15. Februar 2010 zugestellt worden ist, haben die Kläger mit ihrem am 3. März 2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 17. Mai 2010 (Bl. 111 d.A.) mit einem am 11. Mai 2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie wiederholen das erstinstanzliche Vorbringen und meinen, das Urteil des Amtsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Eine Verjährung sei noch nicht eingetreten. Die Verzinsungspflicht für die Kaution sei nach dem BGB eine Primärpflicht und keine Sekundärpflicht auf Schadenersatz. Verjährung sei deshalb noch nicht eingetreten, weil der Anspruch auf Auszahlung der Zinsen gar nicht fällig geworden sei.
Sie beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, EUR 1.349,83 Zinsen für die Zeit vom 1. Dezember 1972 bis 1. März 2009 auf das für die Kläger angelegte Mietkautionskonto (Nr. …, …kasse H…) einzuzahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, § 551 Abs 3 BGB sei auf das Mietverhältnis gem. Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) gar nicht anwendbar. Das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG), aus dem sich eine Unwirksamkeit des Ausschlusses der Verzinsung nur ergeben könne, sei erst zum 1. April 1977 in Kraft getrete[…]