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Rahmengebühren – Festsetzung im OWi-Verfahren

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AG Offenbach – Az.: 275 OWi 248/21 – Beschluss vom 15.07.2021

In der Bußgeldsache … werden auf den Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung die von der Staatskasse zu erstattenden Auslagen, unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheides des Regierungspräsidium Kassel vom 10.05.2021, auf 249,90 Euro festgesetzt.

Die Kosten des Antrages auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
I.

Durch das Regierungspräsidium Kassel wurde am 17.02.2020 ein Bußgeldbescheid erlassen, mit dem ein Bußgeld von 160 Euro nebst Fahrverbot von 1 Monat gegen die Betroffene festgesetzt wurde. Der Betroffenen wurde nachgelassen, dass Fahrverbot binnen von 4 Monaten anzutreten.

In dem Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts in Offenbach vorgeworfen. Sie soll die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten haben. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde im Wege des standardisierten Messverfahrens mithilfe des Messgerätes Poliscan FM1 festgestellt. Ausweislich der Akte waren dabei keine Messfehler ersichtlich. Ein vollständiges Messprotokoll, ein Eichschein hinsichtlich des Messgerätes und ein Schulungsnachweis des Messbeamten lagen vor. Das Messbild ist von überdurchschnittlich guter Qualität und lässt die Fahrzeugführerin klar erkennen. Ausweislich des ebenfalls in der Akte befindlichen Reisepassfotos der Betroffenen handelt es sich bei der Fahrzeugführerin um diese.

Die Betroffene wurde mit Schreiben vom 03.12.2019 angehört. Am 09.12.2019 meldete sich hierauf der Verteidiger der Betroffenen und begehrte Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wurde nicht gewährt.

Der Bußgeldbescheid wurde der Betroffenen am 21.02.2020 zugestellt. Der Verteidiger der Betroffenen legte mit Fax vom selben Tag Einspruch ein. Das Verfahren wurde hiernach nicht mehr gefördert.

Am 26.03.2021 erfragte der Verteidiger der Betroffenen den Sachstand. Die Behörde stellte hierauf das Verfahren gemäß §46 OWiG in Verbindung mit §170 StPO ein und nahm den Bußgeldbescheid zurück. Mit Bescheid vom 09.04.2021 wurden die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Der Verteidiger der Betroffenen beantragte daraufhin die Festsetzung der folgenden Kosten und Auslagen:

Grundgebühr in Bußgeldsachen §14 RVG, 5100 VV RVG 120,00 Euro

Verfahrensgebühr (Geldbuße von 60 bis 5000,00 Euro) §14 RVG, Nr. 5103 VV RVG 192,00 Euro

Mitwirkungsgebühr §14 RVG, Nr. 5115, 5103 VV RVG 160,00 Euro

Pa[…]


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