LG Krefeld – Az.: 1 S 30/16 – Urteil vom 30.09.2016
1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 04.04.2016 (13 C 366/15) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Im Mai 2013 meldete sich die Beklagte auf eine Internet-Kleinanzeige und nahm ein vermeintlich legales Beschäftigungsangebot an. Gegenstand ihrer Tätigkeit sollte die Bereitstellung ihres Bankkontos zum Empfang von Geldern sowie die Weiterleitung der eingehenden Beträge über einen Geldtransferdienst abzüglich einer Provision in Höhe von 10 % sein. Unbekannte Täter beabsichtigten, auf diese Weise durch Eingehungsbetrug erlangte Zahlungen in das Ausland zu verbringen. Bereits vor dem 11.06.2013 wickelte die Beklagte mehrere Zahlungseingänge auftragsgemäß ab.
Die Klägerin wurde im Juni 2013 auf einer Internet-Plattform auf ein Verkaufsangebot aufmerksam, das sich auf eine Kamera nebst Objektiv bezog. Nach einer Email-Korrespondenz einigte sie sich schließlich mit einer unter dem Namen der Beklagten handelnden unbekannten Person auf einen vorzuleistenden Kaufpreis in Höhe von 1.550,00 Euro zuzüglich Versandkosten (6,90 Euro). Am 11.06.2013 überwies die Klägerin den vorgenannten Betrag, der tags darauf auf dem Konto der Beklagten gutgeschrieben und anschließend abzüglich ihrer Provision weitergeleitet wurde.
Eine Lieferung unterblieb. Die Klägerin erstattete Strafanzeige. Das Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte wurde unter dem 29.01.2015 gegen die Auflage, die zu Beginn des Verfahrens auf ihrem Konto befindlichen Gelder an die jeweiligen Gläubiger auszukehren, eingestellt, wobei die staatsanwaltschaftliche Verfügung auszugsweise wie folgt begründet wurde:
Auf eben ein solches Jobangebot ging die Beschuldigte (…) ein, wobei die Ermittlungsergebnisse tatsächlich die Schlussfolgerung nahe legen, dass die Beschuldigte zunächst in der tatsächlichen Annahme einer ordnungsgemäßen und legalen Tätigkeit ihren Beitrag leistete. Der vorliegende Emailverkehr mit den unbekannten Tätern zeigt auf, dass diese intensiv bemüht waren, alsbald bei der Beschuldigten aufsteigende Zweifel an der Legalität der Gesc[…]