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Verlängerungsantrag für Berufungsbegründungsfrist – Zugang bei Gericht

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BGH
Az.: IX ZB 52/12
Beschluss vom 19.09.2013

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. April 2012 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 14. Dezember 2011 zugestellte klageabweisende Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Ihr mit Schriftsatz vom 1 9. Februar 2012 gestellter Antrag, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern, ist am 17. Februar 2012 bei Gericht eingegangen. Nach richterlichem Hinweis auf den verspäteten Eingang des Fristverlängerungsantrags hat die Klägerin fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die Klägerin erreichen, dass der Beschluss aufgehoben und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wird.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, §§ 238, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und im Übrigen zulässig (§§ 574 ff ZPO). Sie ist auch begründet. Zwar hat die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Auf ihren Antrag ist ihr jedoch gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei zulässig, aber unbegründet. Zwar könne aufgrund der Glaubhaftmachung der Klägerin davon ausgegangen werden, dass der Fristverlängerungsantrag am Abend des 9. Februar 2012 bei der Post aufgegeben worden sei, mithin so rechtzeitig, dass der Schriftsatz bei normaler Postlaufzeit, auf deren Einhaltung der Rechtsanwalt vertrauen dürfe, fristwahrend beim Berufungsgericht hätte eingehen müssen. Ferner sei zugrunde zu legen, dass der klägerische Prozessbevollmächtigte mit einer Verlängerung der Frist durc[…]


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