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Rechtsanwälte Kotz GbR

Amtsärztliche Untersuchung – Dienstfähigkeit von Beamten

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Az: 1 M 164/08
Beschluss vom 28.01.2009

Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg – 5. Kammer – vom 25. November 2008, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die von ihr fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die (hilfsweise) begehrte aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 6. Oktober 2008 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2008 zu Unrecht wiederhergestellt. Vielmehr bleibt sowohl dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch dem Hilfsantrag der Erfolg versagt.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vorliegend das Rechtsschutzbegehren anhand § 80 Abs. 5 VwGO geprüft, da die Antragsgegnerin die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung als Verwaltungsakt in Gestalt eines Bescheides erlassen hat. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO, der anderenfalls statthaft wäre ( vgl. insoweit: OVG LSA, Beschluss vom 26. Juni 2007 – Az.: 1 M 103/07 -, veröffentlicht bei juris ), kommt daher im gegebenen Fall nicht in Betracht (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei in jedem Falle eine eigene, originäre Entscheidung, und zwar eine Ermessensentscheidung nach denselben Gesichtspunkten wie die Widerspruchsbehörde (§ 80 Abs. 3 und 4 VwGO) über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie die betroffenen Interessen Dritter und der Allgemeinheit nach denselben Grundsätzen gegeneinander abzuwägen wie die Ausgangsbehörde und die Widerspruchsbehörde nach § 80 Abs. 4 VwGO. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsacheklage überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes o[…]


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