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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beseitigung des Dachüberstandes eines Carports

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AG Brandenburg, Az.: 31 C 160/14, Urteil vom 07.12.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm mit einem Dachüberstand seines Nebengebäudes (vom Beklagten „Carport“ genannt und von der Straße aus gesehen vor dem anschließenden Nebengebäude [“Scheune“] befindlich) auf einer Länge von 6,20 m gemessen ab Beginn dieses Nebengebäudes in Richtung Flurstück … entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke … und … überbauten oberirdischen Grundstücksteils des Flurstücks … der Flur … Gemarkung B… an den Kläger herauszugeben, jedoch nur in dem Umfang, soweit dieser Dachüberstand – von der Flurstücksgrenze der Flurstücke … und … aus gemessen – eine Breite/Tiefe von 0,25 m überschreitet.

2. Der Beklagten zu verurteilen, den von ihm mit einem Dachüberstand seines Carports (vom Beklagten überdachte Terrasse/Unterstand genannt und von der Straße aus gesehen hinter dem Nebengebäude [“Scheune“] befindlich) auf einer Länge von 6,20 m, gemessen vom Ende des Carports in Richtung Straße …, entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke … und … überbauten oberirdischen Grundstücksteils des Flurstücks … der Flur … Gemarkung B… an den Kläger herauszugeben, jedoch nur in dem Umfang, soweit dieser Dachüberstand – von der Flurstücksgrenze der Flurstücke … und … aus gemessen – eine Breite/Tiefe von 0,25 m überschreitet.

3. Der Beklagte wird verurteilt, entlang der Flurstücksgrenze der Flurstücke … und … der Flur … der Gemarkung B… im Bereich zwischen dem auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Sichtschutzzaunes und dem an der Grundstücksgrenze befindlichen Maschendrahtzaun solche Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten, dass die von ihm auf seinem – des Beklagten – Grundstück geschaffene Bodenerhöhung durch Betonbruch das klägerische Grundstück insbesondere nicht durch Absturz, Abschwemmung oder Pressung des Bodens schädigt.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 172,16 Euro festgesetzt.
Tatbestand


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