OLG Dresden – Az.: 4 U 284/21 – Beschluss vom 15.07.2021
1. Der Klägerin wird für die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Berufung des Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt.
Zur Wahrung ihrer Rechte wird ihr Rechtsanwalt …, …, beigeordnet.
2. Der weitergehende Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Klägerin ist bedürftig im Sinne des § 114 ZPO. Die Erfolgsaussichten ihrer beabsichtigten Rechtsverteidigung sind nicht zu prüfen, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Allerdings fehlt der mit der Anschlussberufung beabsichtigten Rechtsverfolgung die nach § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht. Diese setzt voraus, dass das Tatsachenvorbringen der hilfesuchenden Partei – als richtig unterstellt – das Klagebegehren rechtfertigt. Bestreitet der Gegner die vorgebrachten Tatsachen, so muss die Beweisführung durch den Hilfesuchenden zumindest möglich erscheinen. Hierfür ist nicht erforderlich, dass eine erfolgreiche Beweisführung wahrscheinlich ist, denn dies würde dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit widersprechen (BVerfG, NJW 2003, 2976). Anders ist es aber, wenn die Gesamtwürdigung der schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Hilfsbedürftigen als nahezu ausgeschlossen erscheinen lässt (BVerfG, NJW 2010, 288; NJW 2013, 1727; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 114 Rz. 33 m.w.N.). So liegt der Fall hier: Der Klägerin steht nach den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme und auf der Grundlage der im bisherigen Verfahren erhobenen Behauptungen kein Anspruch auf Rückerstattung des unstreitig geleisteten Honorars zu. Ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der aufgewendeten Behandlungskosten dem Grunde nachgegeben sind, kann hierfür dahinstehen. Ein solcher Schadensersatzanspruch scheitert jedenfalls an einem fortbestehenden Nachbesserungsrecht des Beklagten. Auch wenn es sich bei den dem Zahnarztvertrag zugrundeliegenden Verpflichtungen um Dienste höherer Art handelt und der Patient daher den Behandlungsvertrag jederzeit kündigen kann, ist er regelmäßig verpflichtet, nachträgliche Korrekturen an der Arbeit[…]