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Anspruch auf Krankentagegeld bei Obliegenheitspflichtverletzung

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LG Frankfurt (Oder) – Az.: 17 O 296/04 – Urteil vom 13.10.2006

I.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 175,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2004 zu zahlen. I

Im Übrigen wird die Klage der Klägerin zu 1. abgewiesen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. 3.130,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 2. abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

1. Gerichtskosten

Die Klägerin zu 1. trägt die Gerichtskosten zu 26 %. Der Kläger zu 2. trägt die Gerichtskosten zu 43 %. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten zu 31 %.

2. Außergerichtliche Kosten

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. zu 6 % und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. zu 41 %.

Die Klägerin zu 1. trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 26 %.

Der Kläger zu 2. trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 43%.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger zu 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte aus Krankentagegeldversicherung auf Zahlung in Anspruch.

Zwischen der Klägerin zu 1. und der Beklagten besteht ein Versicherungsvertrag, inhaltlich dessen für die Klägerin zu 1. ein Krankentagegeld von 25,00 € ab dem 8. Tag vereinbart worden ist.

Für den Kläger zu 2. ist ein abgestuftes Krankentagegeld vereinbart. Ab dem 4. Tag einer Krankschreibung erhält er 30,00 €/Tag, ab dem 29. Tag ein Krankentagegeld von 20,00 €/Tag.

Beide Kläger verlangen Zahlung von Krankentagegeld für diverse Zeiträume in den Jahren 2003 und 2004. Hierzu im Einzelnen:

Klägerin zu 1.

1. Die Klägerin zu 1. macht Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom[…]


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