AG Halle (Saale)
Az: 93 C 2126/10
Urteil vom 08.12.2011
1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.950,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2010 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Nissan Primera, Fahrzeug-Ident-Nr. . .
2.) Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Forderung der â¦.. in Höhe von 489,45 Euro freizustellen.
3.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht Gewährleistungsansprüche nach einem Gebrauchtwagenkauf geltend.
Die Klägerin kaufte am 2. Januar 2010 von dem Beklagten, einem gewerblichen Autoverkäufer, einen gebrauchten PKW Nissan Primera, Erstzulassung 16. August 2001, mit einem Kilometerstand von 60.500 km zu einem Preis von 4.950,00 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag Bl. 9 d. A. verwiesen. Das Fahrzeug wurde der Klägerin übergeben, die Klägerin zahlte dem Beklagten auch den Kaufpreis.
Mit Anwaltsschreiben an den Beklagten vom 29. April 2010 trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anwaltsschreiben Bl. 11 – 13 d. A. verwiesen.
Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug habe – neben weiterer im Einzelnen ausgeführter Mängel – einen übermäÃigen Ãlverbrauch von mehr als einem Liter auf 1.000 km, was weder dem technischen Standard noch den Vorgaben des Herstellers entspräche.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1. an die Klägerin 4.950,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW Nissan Primera, Fahrzeug-Ident-Nr. . .
2. die Klägerin gegenüber der ., ., . von auÃergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 489,45 Euro freizustellen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet die gerügten Mängel, insbesondere den übermäÃigen Ã[…]