LG Freiburg – Az.: 9 S 5/20 – Beschluss vom 06.06.2020
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Freiburg im Breisgau – 9. Zivilkammer – am 08.06.2020 beschlossen:
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldkirch vom 19.12.2019, Az. 1 C 118/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.
2. Es ist beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf Euro 6.600,00
festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe:
I.
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung in Waldkirch-Kollnau in Anspruch.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs.1 ZPO).
Die Parteien streiten darum, ob das Mietverhältnis durch mit Schreiben vom 03.12.2018 erklärte Eigenbedarfskündigung beendet wurde. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil der Eigenbedarf vor Ablauf der Kündigungsfrist entfallen sei.
Die Kläger machen mit ihrer Berufung geltend, dass sie weiterhin in die von den Beklagten bewohnte Wohnung ziehen wollten. Dass sie bereit gewesen wären, dem Vorschlag des Maklers Tetik zu entsprechen, ändere nichts an der fortbestehenden Eigenbedarfssituation. Das maßgebende Motiv für die Eigenbedarfskündigung seien wirtschaftliche und finanzielle Gründe gewesen, was bereits im Kündigungsschreiben dargelegt worden sei. Bei der Anmietung der Wohnung im Anwesen ### in Waldkirch handele es sich nur um eine Zwischenlösung. Schließlich sei die Kündigung jedenfalls gemäß § 573 Abs. 1 BGB berechtigt.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Waldkirch vom 19.12.2019 – 1 C 118/19 – aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Wohnung im 1. Obergeschoss des Anwesens ### Waldkirch-Kollnau, bestehend aus drei Zimmern mit Küche, Flur, Bad / WC, Speicherabteil und Kellerraum sowie dem Kfz-Stellplatz äußerst rechts, zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Das Mietverhältnis sei wegen Eigenbedarfs gekündigt worden. Tatsächliches Motiv sei indes eine wirtschaftliche Verwertung der Mietwohnung und die Erzielung höherer Mieteinnahmen gewesen. Faktisch versuchten die Klägerin eine unzulässige Änderungskündigung durchzusetzen. Auf § 573 Abs. 1 BGB könne die Kündigung nicht gestützt werden, da sie wegen Eigenbedarfs erfolgt[…]