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Verkehrsunfall: Schmerzensgeld bei lebensgefährlichen Verletzungen

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LG Lübeck, Az.: 12 O 148/10, Urteil vom 17.11.2011

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein über den gezahlten Betrag in Höhe von 3.500,00 € hinausgehendes Schmerzensgeld von weiteren 11.500,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2010.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.788,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 04.10.2009 mit dem Beklagten zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. versicherten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … bei Gudow entstanden ist und noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einem Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.751,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 97 %, der Kläger zu 3% .

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Symbolfoto: kadmy/Bigstock

Der Kläger macht gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer des Pkw Opel Omega mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 04.10.2009 – einem Sonntag – auf der L 204 zwischen Gudow und Hollenbek ereignet hat.

Der Kläger ist Triathlet und befand sich auf einer Trainingsfahrt mit seinem Rennrad. Der Beklagte verf[…]


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