Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az: 10 Sa 675/09
Urteil vom 12.03.2010
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 10. März 2009 – 1 Ca 528/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen und um Weiterbeschäftigung.
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 134 bis 145 d. A.) verwiesen.
Bei Verkündung des Teilurteils, gegen das sich die vorliegende Berufung richtet, waren im selben Verfahren noch Widerklageanträge der Beklagten rechtshängig, die mittlerweile durch Teilvergleich erledigt worden sind. Mit ihnen hat die Beklagte Unterlassung der Behauptungen begehrt, die Überwachung sei eine von mehreren Aktionen der Beklagten gewesen, den Kläger aus dem Betrieb zu drängen; diese versuchten, die älteren und teureren Arbeitnehmer zum Ausscheiden zu bewegen. Ferner hat sie die Feststellung einer auf diese Behauptungen bezogenen Schadensersatzpflicht geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage im vorliegend angefallenen Umfang stattgegeben und ausgeführt: Eine Entscheidung durch Teilurteil sei zulässig, weil sich die Wirksamkeit der Kündigung unabhängig von dem widerklagend geltend gemachten Begehren beurteilen lasse. Die Klage sei auch begründet. Ein wichtiger Grund stehe der Beklagten weder für die fristlos noch für die mit Auslauffrist ausgesprochene Kündigung zur Seite, so dass der Kläger entsprechende Feststellung und Weiterbeschäftigung verlangen könne. Zwar könne ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Ein solcher Verstoß liege vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebes in maßloser Weise betriebliche Verhältnisse kritisiere. Ein derart schwerwiegender Verstoß sei dem Kläger jedoch nicht vorzuwerfen. Es liege zw[…]