Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Steuerberaterhaftung bei Firmenverkauf

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 5 U 69/08
Urteil vom 08.07.2010

Die Berufung der Kläger gegen das am 12. Februar 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 12 O 50/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger zu je 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund dieses Urteils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Die Kläger begehren nunmehr noch in der zweiten Instanz die Verurteilung des Beklagten 2), neben dem bereits rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner an sie 148.060,70 € nebst Zinsen zu zahlen sowie die Feststellung, dass der Beklagten zu 2) neben dem Beklagten zu 1) verpflichtet ist, den Klägern sämtliche darüber hinausgehende materielle Schäden, die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über das in B…, …straße 44, belegene und im Grundbuch von B… Blatt 43, Flur 2, Flurstück 262/2 eingetragene Grundstück entstanden sind und künftig entstehen, zu ersetzen.
Der Beklagte zu 2) war von 1970 bis zum Jahre 2004 als Steuerberater tätig; das Steuerberaterbüro in K… eröffnete er am 1. Juli 1990 und betrieb es bis zum Ende des Jahres 2004. Die Zeugin M… H… (geborene Mü…) war in dem Steuerberaterbüro seit Ende 1990 beschäftigt.
Der Beklagte zu 1) erwarb mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 30. November 1998 (9 K 89/96) im Wege der Ersteigerung das mit einer Gaststätte (Pub und Tanzbar „…“) bebaute Grundstück …straße 44 in B… (Flur 2, Flurstück 262/2 mit einer Größe von 1.849 m²). Ab dem 21./23. Mai 1999 betrieb der Beklagte zu 1) mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin J… S…, die Gaststätte – Pub und Tanzbar – „…“. Dabei fungierte die Zeugin S… nach außen hin (teilweise) als „Geschäftsführerin“ der Gaststätte. Steuerlich beraten wurden der Beklagte zu 1) und die Zeugin S… durch den Beklagten zu 2), dessen Büro die bet[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv