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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterlassungsanspruch: Bezeichnung einer Person als schwul

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Einstweilige Verfügung gegen Antragsgegner wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
In einem aktuellen Gerichtsverfahren wurde aufgrund einer sofortigen Beschwerde des Antragstellers eine einstweilige Verfügung erlassen, die den Antragsgegner dazu verpflichtet, bestimmte Äußerungen über den Antragsteller zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung drohen dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Die angegriffene Äußerung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, woraus ein Unterlassungsanspruch resultiert. Dieser basiert auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Verantwortlichkeit des Antragsgegners
Der Antragsgegner ist für die strittige Äußerung verantwortlich, da er sie in seine Collage eingebunden hat, ohne offenzulegen, dass er das Video nicht selbst gefilmt und den Text nicht gesprochen hat. Dadurch hat er sich die Äußerung zu Eigen gemacht.
Rechtswidrigkeit der Äußerung
Die Äußerung ist rechtswidrig, weil sie das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt und im Rahmen der Abwägung mit dem Recht des Antragsgegners auf Meinungs- und Medienfreiheit das Schutzinteresse des Antragstellers überwiegt. Die Äußerung zielt nicht darauf ab, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten und hat keinen nachvollziehbaren Bezug zum behandelten Disput der Parteien.
Kostenentscheidung und Streitwert
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Urteil im Volltext
OLG Köln – Az.: 15 W 15/22 – Beschluss vom 26.04.2022

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. März 2022 und der Nichtabhilfebeschluss vom 16. März 2022 – 28 O 65/22 – abgeändert, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird über die Anordnung in dem vorbezeichneten Beschluss hinaus zusätzlich angeordnet, dass der Antragsgegner es zu unterlassen hat, in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten oder durch Dritte verbreiten zu lassen oder zu veröffentlichen oder durch Dritte veröffentli[…]


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