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WEG – Einsichtsgewährung in Verwaltungsunterlagen per einstweiliger Verfügung?

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AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980a C 25/21 WEG – Beschluss vom 05.08.2021

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.000,00 €.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, gemessen an den §§ 935 ff. ZPO, unzulässig. Ihr Begehren ist darauf gerichtet, die Antragsgegnerin zu verpflichten, zwei – von ihr bevollmächtigte – Personen (ihrem Bruder und ihrem Vater) gleichzeitig „die vereinbarte Akteneinsicht“ zu gewähren. Zur Begründung führt sie an, dass sie vor Kurzem Mutter geworden sei, weswegen sie die Einsicht nicht persönlich vornehmen könne. Und aufgrund eines gestörten Vertrauensverhältnisses zur Antragsgegnerin – die Verwalterin der WEG, der sie angehöre – solle die Einsicht durch zwei Personen erfolgen. Die Antragsgegnerin habe eine gleichzeitige Anwesenheit von zwei Personen in ihren Geschäftsräumen trotz vorheriger anwaltlicher Aufforderung aber abgelehnt. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich vorliegend aus der drohenden erneuten Anspannung der Pandemiesituation: derzeit sei die Einsichtnahme unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln für zwei Personen durchführbar; ob dies in den Herbst- und Wintermonaten auch noch so sei, sei vor dem Hintergrund der Dauer eines Hauptsacheverfahrens fraglich. In der Sache gehe es ihr um Informationen über ein mögliches Problem mit Feuchtigkeit in ihrer Wohnung. Die Antragsgegnerin habe ihre Wohnung bereits durch einen Experten begutachten lassen, ihr aber das Ergebnis der Begehung vorenthalten.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist deswegen unzulässig, weil die begehrte Leistungsverfügung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Eine Ausnahme von diesem Verbot liegt hier nicht vor. Eine Leistungsverfügung ist neben Fällen der Existenzgefährdung und Notlage des Antragstellers als Eilmaßnahme nur dann zulässig, wenn die geschuldete Handlung oder Leistung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) möglich ist, das heißt, wenn ohne Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstünden, ferner die Erwirkung eines Titels im Hauptsacheverfahren irreversible Fakten schaffen würde und der Verweis auf das ordentliche Verfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. nur OLG Celle, NJW 2015, 711, 712, Rn. 11; Hu[…]


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