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Linienbus – Sturz aufgrund von Vollbremsung – Schadensersatzanspruch

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 12 U 16/14, Urteil vom 17.11.2015
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 20.12.2013 abgeändert.

1.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.8.2011 zu zahlen.

2.

Symbolfoto: MA8/Bigstock

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.122,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.04.2012 zu zahlen.

3.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 775,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.04.2012 zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom xx.07.2011 auf der „Straße1“ in Stadt1 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder auf sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

5.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 72 % und der Kläger 28 %.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzungen die er als Fahrgast aufgrund eines Sturzes in einem Linienbus erlitten hat.

 

Am xx.07.2011 steuerte die Beklagte zu 1) gegen 9:20 Uhr den Linienbus (nachfolgend: A-Bus) der Beklagten zu 2), der bei der Beklagten zu 3) versichert ist. Von der …straße2 in Stadt1 kommend fuhr sie in Richtung des Stadt1 Bahnhofs und bog nach links in die bergauf führende Straße1 ein. In der Straße1 ist die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. Sie wird in beiden Richtungen befahren. Etwa 50 m nach der Kreuzung war die von dem A-Bus befahrene Fahrspur in der Straße1 von einem haltenden PKW1 blockiert. Die Engstelle befand sich vor einer unübersichtlichen Linkskurve. Die Beklagte zu 1) zog den bergauf fahrenden A-Bus nach links auf die Gegenfahrbahn und umfuhr das haltende PKW1. Aus der Kurve kam ihr der bergab fahrende PKW2, gesteuert von der Zeugin Z2 entgegen. Die Beklagte zu 1) leitete eine Vollbr[…]


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