LG Berlin, Az.: 7 O 266/14
Urteil vom 06.10.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 447,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. August 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 6% und der Kläger 94% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des für den Kläger insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet in Höhe des jeweils durch ihn zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10%. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des für die Beklagten insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10%.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung auf Zahlung einer Invaliditätsleistung in Anspruch.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1997 eine private Unfallversicherung zur Versicherungsnummer 73.140.541261, u.a. auf der Grundlage der GUB 95. Vereinbart ist eine Invaliditäts-Grundsumme in Höhe von 51.130 € (100.000 DM).
Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Regelungen wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.
Der Kläger stürzte am 5.7.2011 mit seinem Fahrrad und prallte mit der linken Körperseite auf den Boden. Im ärztlichen „Zeugnis zur Vorlage bei der privaten Unfallversicherung“ vom 28.9.2012 wird als „Diagnose der Unfallverletzungen“ eine Prellung der linken Schulter und des Ellenbogens angegeben; ein innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfallereignis eingetretener Dauerschaden wird bejaht und mit „Belastungsschmerzen“ beschrieben (weitere Einzelheiten: Anlage K 3).
Nachdem der Kläger Leistungen aus den Unfallversicherungen geltend gemacht hatte, beauftrage die Beklagte den Arzt für Orthopädie B. mit der Begutachtung des Klägers. Unter Hinweis auf das von diesem erstellte Gutachten vom 16.1.2013 (Einzelheiten: Anlagenkonvolut K 4) lehnte[…]