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Geschwindigkeitsmessung – Berücksichtigung der Einlassung des Betroffenen

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VERFASSUNGSGERICHT DES LANDES BRANDENBURG – Az.: VfGBbg 54/21 – Beschluss vom 18.02.2022

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren pp. hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 18. Februar 2022 beschlossen:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 14. Dezember 2020 – 13 b OWi 3423 Js-OWi 27348/20 (496/20) – und der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Mai 2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 162/21 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg. Das Urteil und der Beschluss werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.

2. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Oranienburg und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung.

I.

(Symbolfoto: Jarhe Photography/Shutterstock.com)

Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg (im Folgenden: Bußgeldstelle) setzte mit Bußgeldbescheid vom 3. Juni 2020 gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße von 70,00 Euro fest wegen des Vorwurfs der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 120 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h. Dem lag eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan Speed zugrunde.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legte unter dem 16. Juni 2020 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Er bezweifelte die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Es gebe deutliche Anzeichen für einen Messfehler. Auf dem Beweisfoto in der Bußgeldakte sei eine hell leuchtende Fläche erkennbar. Dabei dürfte es sich um ein das Licht reflektierendes Verkehrsschild oder eine andere metallene Fläche handeln, die zu einer Doppelreflexion des Radarstrahls und dadurch erhöhten Geschwindigkeitsmessung geführt haben dürfte. Er werde für den Fall der Durchführung eines Hauptverfahrens die Zeugeneinvernahme des Messbeamten und die Einholung eines Sachverständigen[…]


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