VG Frankfurt/Main – Az.: 8 L 1907/22 – Beschluss vom 22.08.2022
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.092,35 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer der Liegenschaft „B-Straße“ in Frankfurt a. M. gegen eine Verfügung des Amtes für Wohnungswesen der Stadt Frankfurt, mit welcher ihm aufgegeben wird, die Gasheizungsanlage im Keller der Liegenschaft in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen.
Am 30.06.2022 teilte die bevollmächtigte Rechtsanwältin einer Mieterin der Liegenschaft dem Amt für Wohnungsaufsicht der Antragsgegnerin mit, dass in der Liegenschaft seit diesem Tag kein Warmwasser mehr verfügbar sei. Der Antragsteller habe mit Schreiben vom 10.06.2022 angekündigt, die Gaszufuhr zum 01.07.2022 einzustellen.
Mit Schreiben vom 01.07.2022 wurde der Antragsteller zu dem Sachverhalt angehört.
Am 19.07.2022 wurde im Rahmen einer örtlichen Überprüfung festgestellt, dass die Heizungsanlage trotz des auf „an“ stehenden Schalters der Einschaltvorrichtung nicht in Funktion ist und die Gaszufuhr offensichtlich unterbrochen ist. Ob darüber hinaus gehende Mängel an der Anlage vorliegen konnte nicht festgestellt werden. Eine Warmwasserversorgung in der Wohnung der vorgenannten Mieterin war jedenfalls nicht gegeben.
(Symbolfoto: Kamil Zajaczkowski/Shutterstock.com)Mit Verfügung vom 20.07.2022 wurde dem Antragsteller aufgegeben, die Gasheizungsanlage der Liegenschaft durch einen Gasinstallationsbetrieb in einen ordnungsgemäß funktionsfähigen Zustand zu versetzen, sodass die Versorgung der Wohnungen mit Warmwasser gewährleistet ist. Sofern technische Mängel vorliegen seien diese durch den Gasinstallationsbetrieb fachgerecht beseitigen zu lassen. Es wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet, die damit begründet wurde, dass die Versorgung mit fließendem Wasser bei mehrgeschossigen Mietshäusern ein gängiges Mindestausstattungsmerkmal darstelle. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung baulicher Mindestanforderungen sowie der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine besonders pflegebedürftige Mieterin betroffen sei, gebiete ein sofortiges […]