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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungsverweis durch die Polizei bei häuslichen Konflikten nur begrenzt möglich

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Verwaltungsgericht Karlsruhe
Az.: 6 K 2446/07
Beschluss vom 16.08.2007

Leitsätze:
Die Verlängerung eines auf zwei Wochen befristeten polizeilichen Wohnungsverweises um weitere zwei Wochen zum Zweck der Überbrückung des Zeitraums bis zum Ergehen einer Entscheidung des Familiengerichts über richterliche Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz begegnet erheblichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt der fehlerfreien Ermessensausübung gemäß §§ 1, 3 PolG und der Zuständigkeit der Polizei zum Schutz privater Rechte (§ 2 Abs. 2 PolG).

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.08.2007 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.08.2007 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.
3. Der Antrag der Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
4. Der Streitwert wird für das Verfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine polizeiliche Verfügung der Antragsgegnerin, mit welcher ein unter dem 25.07.2007 verfügtes zweiwöchiges Betretensverbot für das Grundstück in …, … um weitere zwei Wochen verlängert wurde.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Das Gericht sieht Anlass, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs.5 VwGO gegen die in formell ordnungsgemäßer Weise (vgl. § 80 Abs.3 Satz 1 VwGO) für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.08.2007 zu gewähren. Denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung dieses polizeirechtlichen Platzverweises überwiegt nicht das private Interesse des Antragstellers, sich bis zum Ablauf der zeitlichen Geltung des Platzverweises weiterhin in dem in der Verfügung beschriebenen Bereich aufzuhalten. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Betrachtung der Sach- und Rechtslage bestehen im Zeitpunkt der ger[…]


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