OLG München – Az.: 3 U 4121/11 – Urteil vom 07.03.2012
1. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 09.09.2011 (Az.: 5 O 439/11) aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger wird verurteilt, folgende Erklärung abzugeben:
Ich bewillige die Löschung der für mich im Grundbuch des Amtsgerichts A. für die Gemarkung T., Blatt …19 unter der laufenden Nummer 3 in Abteilung III eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 61.778,23 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.431,83 €.
4. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagten in selber Höhe Sicherheit leisten.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 61.778,23 € festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Die Parteien streiten über das Rangverhältnis zwischen einer zugunsten des Klägers eingetragenen Zwangssicherungshypothek und einer zugunsten der Beklagten erklärten Auflassung bezüglich eines Grundstücks.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des jeweiligen erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Traunstein vom 09.09.2011 (Bl. 69/72 der Akte) Bezug genommen.
Von folgendem Ablauf ist auszugehen:
31.01.1983
Die Beklagten schenken ihrem Sohn ein Grundstück und begründen dabei ein unentgeltliches Rückerwerbsrecht für den Fall der Veräußerung, Verpachtung oder Vermietung
11.03.1994
Die Beklagten lassen im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung ihres Auflassungsanspruches im Grundbuch eintragen.
18.12.2006
Der Sohn der Beklagten unterwirft sich in einer privatrechtlichen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung im Hinblick auf dort geregelte Ansprüche des Klägers.
01.05.2008
Ankündigung des Sohnes der Beklagten, er wolle das Grundstück veräußern.
10.05.2008
Schreiben der Beklagten an ihren Sohn, in dem sie das Rückerwerbsrecht ausübten.
06.08.2008
Eingang eines Antrags auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten des Klägers beim Grundbuchamt.
11.08.2008
Einigung der Beklagten mit ihrem Sohn über Rückerwerb und entsprechende Auflassungserklärung
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