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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rail & Fly-Ticket – Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen

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AG Hannover, Az.: 445 C 7017/15, Urteil vom 18.12.2015

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.761,20 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2015 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 13 Prozent und die Beklagte 87 Prozent zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.761,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Reisevertrag geltend.

Symbolfoto: Von Song_about_summer /Shutterstock.com

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau über das Internet bei der Beklagten eine Flugpauschalreise nach Thailand für den Zeitraum vom 10.01.2015 bis zum 01.02.2015. Der Preis betrug insgesamt 4.608,00 €. Hinsichtlich der einzelnen Einzelleistungen wird Bezug genommen auf die Reisebestätigung vom 23.05.2014 (Blatt 11-14 der Akte), die Katalogbeschreibung (Anlage K2, Blatt 15 der Akte), die Flugplanbestätigung (Anlage K3, Blatt 16 der Akte) und ein Bestätigungsschreiben der Beklagtenseite (Blatt 19 der Akte). Dem Kläger stand bei der Buchung der Prospekt „… Asien Nov. 2014 bis Okt. 2015“ zur Verfügung. Unter anderem wurde eine „Zug-zum-Flug“-Leistung angeboten.

Der Hinflug sollte am 10.01.2015 um 14:35 Uhr aus Düsseldorf starten. Der Kläger und seine Ehefrau verpassten diesen Flug. Der Kläger versuchte aufgrund einer behaupteten Zugunregelmäßigkeit vom Hauptbahnhof in Rheine nach Münster zu kommen, um dort einen ICE zu erreichen, mit dem er den Flughafen Düsseldorf rechtzeitig hätte erreichen können. Dies klappte jedoch nicht. Es entstanden Taxikosten in Höhe von 85,00 €.

Der Kläger kaufte Ersatztickets zu einem Preis von 1.676,20 €. Den Preis verlangt er zzgl. der Taxikosten von der Beklagten zurück.

Der K[…]


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