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Nachunternehmervertrag – Auslegung Angebot auf Abschluss Vertrag

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OLG Celle – Az.: 4 U 141/19 – Urteil vom 07.04.2020

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 24. September 2019 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf eine Gebührenstufe bis 30.000 €.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Nachunternehmervertrag auf Zahlung einer weiteren Vergütung für behauptete zusätzliche Leistungen in Anspruch.

Die Parteien streiten über Fahrbahnmarkierungsarbeiten des Klägers. Vor Abschluss des streitbefangenen Vertrages änderte der Hauptauftraggeber die der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Leistungsbeschreibung, indem er Seite 20 der – unstreitig von der Beklagten an den Kläger übersandten – Baubeschreibung unter Ziff. 3.5.1.9 „Markierung“ mit einem ergänzenden Zusatz versah. Soweit für das Berufungsverfahren relevant, haben die Parteien erstinstanzlich insbesondere darüber gestritten, ob diese ergänzende Leistungsvorgabe – die sog. „Nachsendung Nr. 1“ – von der Beklagten an den Kläger weitergeleitet und in den streitbefangenen Vertrag einbezogen wurde. Auch die Berechnung der zusätzlichen Vergütung hat im Streit gestanden.

Zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die sonstigen tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 24. September 2019, insbesondere auf die Wiedergabe des Parteivortrages und die gestellten Anträge, Bezug genommen. Das Landgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. August 2019 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T. sowie der Zeugen W. und L. (Bl. 150 ff. d. A.).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme mit Grundurteil vom 24. September 2019 entschieden, dass der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Werklohnforderung als zusätzliche Leistung dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Dem Kläger stehe ein Anspruch zu aus § 2 Abs. 6 VOB/B. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die fraglichen Arbeiten nicht bereit[…]


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