OLG Koblenz – Az.: 12 U 777/21 – Beschluss vom 21.09.2021
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15.04.2021, Az.: 2 O 160/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06.10.2021.
Gründe
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Das Landgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verkehrsunfall dadurch zustande gekommen ist, dass der Kläger absichtlich auf die Fahrbahn getreten ist oder ebenfalls absichtlich so dicht neben der Fahrbahn gelaufen ist, dass ihn das von dem Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug erfasst hat. Das Landgericht ist insoweit von einem überragenden Mitverschulden (§ 9 StVG i. V. m. § 254 BGB) des Klägers ausgegangen hinter dem es die von dem Pkw des Beklagten zu 1. ausgehende Betriebsgefahr hat vollständig zurücktreten lassen.
Dies ist von Seiten des Senats nicht zu beanstanden.
Was die durchgeführte Beweiswürdigung angeht, hat der Senat bei seiner Entscheidung die von dem Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtig- und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Dieser Maßstab gilt auch für die Beanstandungen der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts. Auch insofern müssen mit der Berufung schlüssig konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt werden, die Zweifel an den erhobenen Beweisen aufzeigen, so dass sich eine erneute Beweisaufnahme gebietet (OLG Koblenz in r+s 2011, 522). Vorliegend sind keine Fehler des Landgerichts bei der erfolgten Würdigung der erhobenen Beweise erkennbar. Die von dem Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist umfassend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie verstößt nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungssätze und ist insgesamt auch nach der eigenen Würdigung des Senats in der Sache vollumfänglich zutreffend.
Die Zeugin …[A] hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2021 ausgesagt, nachdem[…]