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Hauskauf – feuchter Keller bei 60 Jahre altem Haus üblich

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Komplexer Immobilienfall: Kein Schadensersatz trotz Feuchtigkeit im Keller
Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Haus und entdecken später Feuchtigkeitsschäden im Keller, die Sie beim Kauf nicht bemerkt hatten. Sie fühlen sich betrogen und reichen eine Klage auf Schadensersatz ein, nur um zu erfahren, dass Ihre Chancen auf Erfolg gering sind. Dies ist die Realität, mit der sich die Kläger in dem Fall Az: 7 U 199/22 konfrontiert sehen, über den das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entscheiden musste.

Direkt zum Urteil Az: 7 U 199/22 springen.

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Mängel nach dem Kauf entdeckt
Die Kläger erwarben ein Hausgrundstück, das mit einem 1954 errichteten Einfamilienhaus bebaut war, von den Beklagten. Diese hatten das Haus von ihrer Mutter geerbt. Im Vorfeld des Kaufs hatten die Kläger das Haus zweimal besichtigt und dabei einen befreundeten Makler hinzugezogen, der mit einem Feuchtigkeitsmessgerät die Kellerwände untersuchte. Nach dem Kauf bemerkten die Kläger Feuchtigkeitsschäden an den Kelleraußenwänden und behaupteten, die Beklagten hätten diese Mängel vor dem Verkauf arglistig verschwiegen.
Kein Erfolg mit der Klage
Mit ihrer Klage forderten die Kläger Schadensersatz in Höhe der Kosten zur Beseitigung des Mangels. Sie behaupteten, die Beklagten hätten vor dem Verkauf kaschierende Malerarbeiten durchgeführt, um den Mangel zu verbergen. Die Beklagten stritten diese Behauptungen ab und erklärten, sie hätten lediglich Ausbesserungsarbeiten am Innenputz eines der Kellerräume durchgeführt, ohne diesen anschließend überzustreichen.
Urteil des Gerichts
Das Gericht wies die Klage ab, da es der Meinung war, dass der vereinbarte Haftungsausschluss wirksam war. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass die Berufung gegen das Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Es gab den Klägern eine Frist von drei Wochen, um Stellung zu beziehen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzuziehen.
Eine knifflige Rechtssache
Dieser Fall wirft interessante Fragen bezüglich der Rechtsprechung im Bereich der Immobilienverkäufe auf. Es zeigt die Komplexität und den nuancierten Charakter des Rechts, insbesondere in Bezug auf Haftungsausschlüsse und die Offenlegung von Sachmängeln. Auch wenn der Fall zu Gunsten der Beklagten entschieden wurde, bleibt der Bereich der Immobilienverkäufe und der damit verbundenen Haftungsf[…]


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