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Rechtsanwälte Kotz GbR

Frist zur Geltendmachung der Invalidität gegenüber der Versicherung

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OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 10 W 88/01
Beschluss vom 23.03.2001
Vorinstanz: LG Koblenz – Az.: 15 O 393/00

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 23. März 2001 beschlossen:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. November 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
I .
Der Beschwerdeführer begehrt Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines Anspruchs aus der Unfallversicherung (AUB 94).
Am 30.08.1998 stürzte der Beschwerdeführer auf einer Haustreppe und erlitt einen Bruch der Kniescheibe. Anfang September 1998 wurde er in der Klinik in B operiert und befand sich 6 bis 7 Wochen in stationärer Behandlung. Nachdem die Schmerzen nicht nachgelassen hatten, begab sich der Beschwerführer Ende Dezember 1998 erneut in stationäre Behandlung, ohne dass eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Knies im Sinne einer Teilinvalidität festgestellt werden konnte. Im ersten Halbjahr 1999 begab sich der Beschwerdeführer in krankengymnastische Behandlung. In der zweiten Jahreshälfte 1999 stellte der Orthopäde Dr. B fest, dass der Bruch folgenlos verheilt sei, mit dem Hinweis, dass die Schmerzen bei Dauerbelastung nachlassen würden. Anfang des Jahres 2000 wurde anlässlich einer orthopädischen Untersuchung im Krankenhaus W festgestellt, dass sich unter der Kniescheibe ein Entzündungsherd befand. Diese Diagnose wurde später durch die den Beschwerdeführer weiter behandelnden Ärzte im Krankenhaus in N bestätigt. Obwohl die Entzündung im Knie beseitigt werden konnte, erhielt der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge erstmals Kenntnis davon, dass die Funktionsfähigkeit des Knies auf Dauer beeinträchtigt sei. Der Beschwerdeführer meldete daraufhin den Unfallschaden der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2.3.2000. Diese lehnte mit Schreiben vom 12.5.2000 e[…]


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