AG Leipzig, Az.: 215 OWi 500 Js 83213/04, Urteil vom 16.02.2005
Der Betroffene ist schuldig, fahrlässig die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten zu haben.
Gegen ihn wird deshalb eine Geldbuße in Höhe von 35,- Euro verhängt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der am 1979 geborene Betroffene ist ausweislich seines Verkehrszentralregisterauszuges vom wie folgt in Erscheinung getreten:
Bußgeldbescheid vom 2001 rechtskräftig seit 2001
Wegen Nichtbefolgens des Rotlichtes einer Lichtzeichenanlage am 2001 wurde eine Geldbuße in Höhe von 250 DM und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Urteil des Landgerichts Leipzig vom 2003 rechtskräftig seit 2003. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde eine Geld- strafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 5 Euro verhängt. Die Tat wurde begangen am 2001.
II.