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Rechtsanwälte Kotz GbR

Parkhausverkehrsunfall – Haftungsverteilung

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 AG Biberach
Az.: 10 C 831/09
Urteil vom 20.07.2011

In Sachen wegen Schadenersatz hat das Amtsgericht Biberach durch Direktor des Amtsgerichts (Bad Waldsee) als Richter am Amtsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 20.07.2011 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 601,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 547,48 € seit 25.03.2009 und aus weiteren 54,– € seit 11.04.2009 sowie 70,39 € vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 22.09.2009 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 31 % und der Kläger 69 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Streitwert: 1.908,46 €
Tatbestand:
Der Kläger war Eigentümer und Fahrer eines Pkws Renault Megane, amtliches Kennzeichen …. Der Beklagte Ziff. 1 war Eigentümer eines Pkws Mercedes Vaneo, amtliches Kennzeichen …. Der Kläger verlangt vollen Schadensersatz für eine Kollision am 08.01.2009, gegen 16.00 h in der Tiefgarage … in …. Der Kläger benutzte dabei die Auffahrt aus dem Untergeschoss. Dazu musste er die von der Beklagten Ziffer 3 benutzte Einfahrtsstraße überqueren, um zur Ausfahrt zu gelangen. Die Auffahrt vom Untergeschoss führt in einem engen Kreisbogen nach links spiralförmig nach oben. Die aus Fahrtrichtung des Klägers links gelegene sichtbehindernde Betonwand ist am Ende der Auffahrt durch mehrere Ausschnitte durchbrochen, die eine gegenseitige Sicht von einfahrenden auf ausfahrende Fahrzeuge und umgekehrt zulassen. Beim Überqueren der Einfahrtsstraße kollidierten beide Fahrzeuge, wobei das Fahrzeug des Klägers vorne links im Bereich des Kotflügels und der Stoßstange beschädigt wurde.


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