AG Frankfurt – Az.: 33 C 955/21 (76) – Urteil vom 24.09.2021
Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr inne gehaltene Wohnung …, 60488 Frankfurt am Main, Erdgeschoss rechts, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad mit WC, 1 Bodenraum und 1 Keller zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis 31. Januar 2022 gewährt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die wirksame Beendigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum.
Mit Vertrag vom ……2006 (Bl. 5 ff. d.A.) mietete die Beklagten von der Klägerin eine im Erdgeschoss des Hauses …, Frankfurt am Main gelegene 2-Zimmer-Wohnung ab 15.4.2006. Die monatliche Nettomiete betrug zuletzt 430,00 EUR. Mit Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 9.3.2020, Az. 33 C 2846/19 (28) wurde die Beklagte verurteilt, diverse Gegenstände von den Allgemeinflächen der genannten Liegenschaft zu entfernen und das Abstellen künftig zu unterlassen. Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29.10.2020, Az. 33 C 2137/20 (93) wurde die Beklagte rechtskräftig verurteilt, den Kinderwagen vor den Treppenstufen zur ihrer Wohnung aufgestellten Kinderwagen zu entfernen und es zu unterlassen, den genannten Kinderwagen im Allgemeinbereich der Liegenschaft aufgeklappt aufzustellen. Mit Schreiben vom 3.12.2020 (Bl. 20 f. d.A.) mahnte die Klägerin die Beklagte ab, nachdem diese den Kinderwagen aufgeklappt im Eingangsbereich vor den Treppenstufen zu ihrer Wohnung aufgestellt hatte. Mit Schreiben vom 19.2.2021 (Bl. 24 f. d.A.) erklärte die Klägerin die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, nachdem die Beklagte den Kinderwagen am 17.2.2021 aufgeklappt vor die zu ihrer Wohnung führenden Treppenstufen im Hauseingangsbereich aufgestellt hatte. In der Folgezeit stellte die Beklagte den Kinderwagen nicht mehr in der bezeichneten Weise auf. Auf den Allgemeinflächen vor dem Haus stellte sie eine Biergarnitur auf, die sie auch nach […]