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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherung – medizinische Notwendigkeit Femtosekundenlaser

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LG Köln – Az.: 23 O 215/17 – Urteil vom 15.01.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.227,06 EUR (in Worten: fünftausendzweihundertsiebenundzwanzig Euro und sechs Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.07.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung nach dem Tarif 100. Auf den Versicherungsschein (Bl. 34 d.A.) und die zugrundeliegenden AVB MB/KK 2009 (Bl. 59 ff. d.A.) wird verwiesen. Nach den Tarifbedingungen Teil II zu § 4 Abs. 1 AVB unter lit. a) sind Gebühren und Kosten im tariflichen Umfang bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen amtlichen ärztlichen Gebührenordnungen erstattungsfähig.

In der Zeit vom 21.11.2016 bis zum 13.12.2016 unterzog sich der Kläger einer Katarakt-Operation an beiden Augen im Sehkraft Augenzentrum …. In deren Rahmen ersetzte man seine natürlichen Linsen durch intraokulare Linsen (Multifokallinsen), wobei der behandelnde Arzt einen Femtosekundenlaser einsetzte.

Unter dem 21.12.2016 stellte der Behandler dem Kläger einen Betrag iHv. 8.226,46€ in Rechnung (Bl. 15 ff. d.A.). Die Beklagte zahlte daraufhin 2.637,44€ und lehnte mit Schreiben vom 08.05.2017 (Bl. 23 f. d.A.) eine Kosten Übernahme im Übrigen (5.589,02€) ab. Es wird insofern auf die dort aufgeführten gebühren rechtlichen Einwendungen der Beklagten (vgl. Bl. 24 d.A.) verwiesen.

Der Kläger behauptet, die streitgegenständliche Behandlung sei insgesamt medizinisch notwendig gewesen. Hinsichtlich der Ziffer 1375 GoÄ sei die Steigerung über den jeweiligen Regelhöchstsatz mit Blick auf die Begründung des Behandlers im Rahmen seiner Liquidation („vis a tergo“ = Glaskörperdruck) gerechtfertigt. Für die Chirurgie sehe die GOÄ zudem ausnahmslos den großen Gebührenrahmen bis 3,5fach vor, sodass der Höchstsatz der GOÄ hinsichtlich Ziffer 5855 nicht erreicht sei. Die Ärztekammer habe sich zur Ziffer 5855 GOÄ geäußert und die medizinische Notwendigkeit des Lasereinsatzes bestätigt und hervorgehoben, dass es sich nicht um einen Zuschlag nach Ziff. 441[…]


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