Verfehlte Anzeige einer Gefahrerhöhung: Unentbehrlichkeit der Leistungsfreiheit in der Feuerversicherung
Der Kernpunkt dieses Falles konzentriert sich auf die Feuerversicherung und das rechtliche Dilemma, das sich aus einer nicht angezeigten Gefahrerhöhung ergibt. Hierbei steht insbesondere das Verhalten des Versicherungsnehmers und seine Pflicht zur Meldung einer solchen Gefahrenerhöhung im Vordergrund, sowie die daraus resultierenden Konsequenzen. Das Hauptproblem besteht darin, dass der Versicherer sich wegen des Fehlverhaltens des Versicherungsnehmers von der Verpflichtung zur Leistung freisprechen kann.
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§102 Abs. 1 VVG a.F. und die Auswirkungen
Gemäß §102 Abs. 1 VVG a.F. bezieht sich der Schutzzweck auf jede Art von Leistungsfreiheit, also sowohl vollständige als auch teilweise, und solche, die auf Einwendungen oder geltend gemachten, dauerhaften Leistungsverweigerungsrechten des Versicherers beruhen. Dies bildet die Basis für die Argumentation in diesem Fall, da eine nicht erfolgte Anzeige einer Gefahrerhöhung in Frage steht.
Anwendung des Gutachtens
In dem Verfahren war ein Gutachten eine zentrale Diskussionsgrundlage, auf das sich jedoch keine der Parteien berufen hat und das nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde. Selbst wenn eine Partei sich auf das Gutachten berufen hätte, hätte das Landgericht dieses nicht ohne Weiteres verwerten dürfen. Gemäß §411a ZPO kann die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung u.a. eines staatsanwaltlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
Aussage des Klägers und der Druck
Der Kläger hat vorgebracht, dass seine Aussage aufgrund der massiven Überraschung von Angst bestimmt war, da massiver Druck auf ihn ausgeübt worden sei. Allerdings berief sich keine der Parteien auf den konkreten Inhalt der Aussage und sie wurde auch nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
§§ 27 Abs. 2 und 24 Abs.und ihre Auswirkungen
Nach den §§ 27 Abs. 2 und 24 Abs. sind Anzeigen von Gefahrenerhöhungen verpflichtend. Wird die Anzeige nicht unverzüglich gemacht, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Aber diese Leistungsfreiheit bleibt bestehen, wenn dem Versicherer die Gefahrenerhöhung zu dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Insgesamt zeigt dieser Fall die Wichtigkeit von rechtzeitigen A[…]