ArbG Oldenburg, Az: 6 Ca 49/13, Urteil vom 11.07.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.599,71 ⬠festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Sein Stundenlohn beträgt (ohne Branchenzuschlag) 10,81 ⬠brutto. Von der Beklagten wird der Kläger bei der F. M. GmbH eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge zwischen der iGZ und den DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeitsbranche sowie der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) für den Zeitraum ab dem 01.11.2012 Anwendung. Dieser Tarifvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
⧠2 Branchenzuschlag
Symbolfoto: Wayhome Studio/Bigstock(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.
(2) â¦
(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:
nach der 6. vollendeten Wochen 15 %
nach der dem dritten vollendeten Monat 20 %
nach dem fünften vollendeten Monat 30 %
nach dem siebten vollendeten Monat 45 %
nach dem neunten vollendeten Monat 50 %
(â¦) des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (eGZ) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden: ETV iGZ) (â¦).
(4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäÃig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Ãquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Der Kundenbetrieb hat das regelmäÃig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
(5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. (â[…]