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Klausurtermin trotz Corona-Pandemie – Wiederholung wegen Beeinträchtigungen

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VG Stuttgart – Az.: 12 K 1510/21 – Beschluss vom 06.04.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt bei sachdienlicher Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre am 04.03.2021 im Rahmen des Frühjahrstermins bereits geschriebene Strafrechtsklausur zu bewerten und in die Gesamtbewertung der Ersten juristischen Staatsprüfung einzubeziehen (dazu unter Ziffer 1) sowie hilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Termin für die Wiederholungsklausur am 19.04.2021 vorläufig aufzuheben (dazu unter Ziffer 2). Nicht Gegenstand dieses Antrags sind die Anträge 3 bis 13, welche nach Abtrennung von diesem Verfahren nun an die für Datenschutzrecht und Informationsfreiheitsrecht zuständigen Kammern abgegeben werden.

Zwar hat die Antragstellerin die vorläufige Feststellung, dass zwischen ihr und dem Antragsgegner ein Rechtsverhältnis dahingehend besteht, dass die bereits geschriebene Strafrechtsklausur zu bewerten und bei der Berechnung der Gesamtnote der Ersten juristischen Prüfung zu berücksichtigen ist und hilfsweise die vorläufige Feststellung, dass zwischen ihr und dem Antragsgegner ein Rechtsverhältnis dahingehend besteht, dass ihr ein Wahlrecht mit dem Inhalt eingeräumt wird, dass sie sich entweder für die Bewertung der bereits geschriebenen Strafrechtsklausur oder eine Wiederholung der Strafrechtsklausur entscheiden kann, beantragt. Da in der Hauptsache aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage jedoch eine Verpflichtungsklage auf Bewertung der Klausur und eine Leistungsklage auf Aufhebung des Wiederholungstermins zu erheben wäre, legt das Gericht unter Berücksichtigung verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten und des Rechtsschutzziels der Verhinderung der Annullierung der bereits erbrachten Prüfungsleistung (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 31.03.2021) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Antragstellerin sach- und interessengerecht zu ihren Gunsten im oben genannten Sinn aus. Schließlich stellt die Mitteilung des Landesjustizprüfungsamts (im Folgenden: LJPA) vom 15.03.2021, wegen eines Verfahrensfehlers eine Wiederholungsklausur im Strafrecht für alle Studierenden des Landes für Mitte April anzuordnen, keinen Verwaltungsakt dar, sondern ist mangels Regelungswirkung lediglich eine Absichtserklär[…]


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